Im Zusammenhang mit den Gesamterneuerungswahlen vom 28. September 2025 sind zu wählen:
5 Mitglieder des Gemeinderates inkl. Gemeindeammann und Vizeammann
3 Mitglieder der Finanzkommission
3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission
2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder des Wahlbüros
Wahlvorschläge sind nach § 29 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21 b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Hauptwahltag, d.h. bis Montag, 18. August, 12.00 Uhr, einzureichen. Die erforderlichen Formulare zur Anmeldung von Kandidaten können per sofort bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Nach § 30 Abs. 1 GPR kann im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten. Werden weniger oder gleich viele Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von fünf Tagen angesetzt, innert welcher neue Vorschläge eingereicht werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Von der stillen Wahl im ersten Wahlgang sind auf Gemeindeebene einzig Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann ausgenommen. Dort gibt es im ersten Wahlgang in jedem Fall eine Urnenwahl (§ 30b GPR) und infolgedessen auch keine Nachfrist.