Das Betreten von Wiesen und Äckern ist grundsätzlich nicht gestattet, beziehungsweise nur soweit erlaubt, als damit weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des privaten Grundeigentums verbunden ist. Aus diesem Grund ist auf das Betreten von Wiesen und Äckern (z. B. Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände) insbesondere während der Vegetationszeit vom 1. April bis zum 31. Oktober zu verzichten. Diese Regelung gilt auch im Bereiche von Bächen sowie Waldrändern. Es wird empfohlen, auf den Wegen zu bleiben, um den Aufwuchs zu schützen und ein gutes Miteinander zwischen Erholungssuchenden und Landwirten zu ermöglichen.
Hinweis zum Betreten von Wiesen und Äckern
Mitteilung vom